Das Parken ist für Behinderte mit Ausweis regelmäßig nur im öffentlichen Straßenraum kostenfrei möglich. Dort wird mittels Parkscheinautomaten die Gebühr erhoben und das Parken allein mittels Beschilderung bzw. Kennzeichnungen geregelt. In privatwirtschaftlich betriebenen Parkanlagen gilt dies nicht.
Privatwirtschaftlich bewirtschaftete Parkanlagen erkennen Sie meist an den Schranken an Ein- und Ausfahrten. Das sind regelmäßig Parkhäuser, Tiefgaragen und auch Parkplätze. Zwar schreibt die Garagenverordnung vor, dass bei neuen Häusern eine bestimmte Anzahl Sonderstellplätze für Behinderte vorzusehen sind und dass diese besondere Maße haben müssen. Das gilt regelmäßig neben den Stellplätzen für Behinderte auch für Sonderstellplätze für Frauen, Eltern/Kind und E-Fahrzeuge. Die Garagenverordnung sagt darüber hinaus allerdings nichts dazu aus, ob die Sonderstellplätze besonders zu bepreisen oder gar kostenfrei anzubieten sind. Angesichts der inzwischen hohen Anzahl Sonderstellplätze wäre dies wirtschaftlich auch nicht darstellbar ohne die restlichen Parkplätze deutlich höher zu bepreisen.
In den von uns bewirtschafteten Häusern ist es so, dass wir selbstverständlich die Vorgaben zu den Sonderstellplätzen einhalten. Dennoch gelten keine besonderen Parkentgelte, vielmehr behandeln wir alle Kurzparker gleich. Damit ist sichergestellt, dass auch Behinderte so parken können, dass sie gut ein- und aussteigen können und dass Behinderte am normalen Leben möglichst ebenso teilnehmen können, wie nicht behinderte Menschen. Durch die Lage der Sonderstellplätze ist zudem eine gute Erreichbarkeit von Aufzügen etc. gesichert.
An dieser Stelle wollen wir zudem auf die Parken-Geldwertkarte hinweisen. Siehe hierzu die Frage „Wie funktioniert die Guthabenkarte bzw. Parken-Geldwertkarte?“ bzw. die detaillierte Information auf unserer Homepage unter https://parken-hanau.de/preise-undkonditionen#vielparker. Nicht nur für Behinderte ist der Parkhausaufenthalt damit noch mal stressfreier.