Grundsätzlich gilt auch in Parkhäusern, Tiefgaragen und beschrankten Parkplätzen regelmäßig die Straßenverkehrsordnung (StVO), so dass sich Autofahrer auch hier an die üblichen Verkehrsregeln halten müssen. Darauf weisen Hinweisschilder an den Einfahrten hin. Zusätzlich gilt jedoch in jedem Fall das Hausrecht des Betreibers.
Da die Fahrbahnen in Parkhäusern meist relativ schmal sowie Wege u. U. nicht optimal einsehbar sind und sich Fußgänger in der Regel frei bewegen, sollte vor allem der erste Paragraph der StVO Beachtung finden: “Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.” Und: “Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt gefährdet oder mehr, als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wird”.
Konkret bedeutet das, dass Autofahrer möglichst mit Schrittgeschwindigkeit, erhöhter Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft unterwegs sein sollten. Außerdem sollten sie dazu bereit sein, andere in Ruhe einparken zu lassen und den eigenen Parkvorgang wenn nötig zu unterbrechen. Dementsprechend gilt auch: Wer den Stellplatz zuerst erreicht, darf auch einparken – selbst wenn er dazu erst einmal zurücksetzen muss. Außerdem ist das Reservieren von Parkplätzen – egal ob mit Gegenständen oder Personen – nicht zulässig. Auf Fahrspuren mit Straßencharakter – also solchen, die nicht dem Suchverkehr dienen, sondern etwa allein zur Ausfahrt führen – gilt zudem die Vorfahrtsregel rechts vor links. Bei Unfällen, die sich im Suchverkehr im Parkhaus ereignen, verteilen Gerichte die Schuld meist 50:50 zwischen den Beteiligten Fahrzeugen.
Wichtig sind beispielsweise auch Hinweise zur Geschwindigkeit, so darf regelmäßig nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, was in etwa 10 km/h entspricht.
Für große und besonders hohe Fahrzeuge kommt beispielsweise der Hinweis an der Einfahrt zum Tragen, wonach die Fahrzeuge nur eine bestimmte Höhe haben dürfen. Gerade Transporter, Wohnmobile aber auch Pkw mit aufgebautem Fahrradträger oder Dachgepäckträger müssen diese Hinweise ernstnehmen. Ansonsten drohen nicht zuletzt an den Fahrzeugen erhebliche Schäden.
Sonderfahrzeuge wie beispielsweise Kfz-Anhänger, Skateboard oder E-Roller sind in Parkhäusern regelmäßig nicht erlaubt. Die Unfallgefahr insbesondere bei den Kleinstfahrzeugen ist zu hoch.