Regelmäßig darf auf Sonderstellplätzen für Behinderte dann geparkt werden, wenn die Voraussetzungen nach der StVO vorliegen, die für die Nutzung dieser Parkplätze im öffentlichen Straßenraum auch vorliegen müssen.

Um auf einem Parkplatz für Behinderte parken zu dürfen, ist ein Behindertenparkausweis vonnöten. Der normale Schwerbehindertenausweis ist hierfür nicht ausreichend. Der blaue EU-Parkausweis ist gut sichtbar ins Auto zu legen, nur dann können Kontrolleure feststellen, ob eine Parkberechtigung für Schwerbehinderte vorliegt.

Der Behindertenparkausweis wird in Deutschland für Personen ausgestellt, die in ihrem Behindertenausweis die Kennzeichnung „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder „BI“ (blind) aufweisen. Je nach Bundesland kann aber auch bei den Merkzeichen „G“ (Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit) und „B“ (Begleitperson) der Antrag auf einen Behindertenparkausweis bewilligt werden.

Das bloße Hinterlegen des Parkausweises allein gestattet aber noch nicht das Parken auf einem Behindertenparkplatz: Die Fahrt muss tatsächlich auch der Beförderung der schwerbehinderten Person dienen. Dabei ist es unerheblich, ob der Behinderte selbst das Auto führt oder jemand anders.